§ 111 — Urheberrechtsgesetz
Gliederung
V. Hauptstück. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 111
Für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommenen Lichtbilder (§§ 73 bis 75) gelten die Vorschriften der §§ 101 bis 103 und 106 entsprechend.
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