Art. 4 § 5 — Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Gliederung
§. 5.
Art. 4 § 5
Dem Legalisator liegt ob, sich eines Amtssiegels zu bedienen, welches den österreichischen Adler, den Vor- und Zunamen des Legalisators, seine Amtseigenschaft und den Namen seines Wohnsitzes zu enthalten hat.
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