Art. 14 Artikel XIV. — Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Gliederung
§. 13.
§. 5.
Art. 14 Artikel XIV.
Rückverweise
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Meine Minister der Justiz und der Finanzen beauftragt.
Keine Ergebnisse gefunden