§ 29 § 29. — Tiroler Höferechtsgesetz
Gliederung
5. Schlußbestimmungen. § 27.
§ 29 § 29.
Rückverweise
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues, des Innern, der Justiz und der Finanzen beauftragt.
Wien, am 12. Juni 1900.
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