Art. 5 § 4 — Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Gliederung
§. 4.
Art. 5 § 4
Die Kosten dieses Verfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, von dem Grundeigenthümer zu tragen.
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