Art. 5 § 2 — Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Gliederung
§. 2.
Art. 5 § 2
Wurde binnen der festgesetzten Frist keine Anmeldung überreicht, so ist von dem Gerichte die Löschung der gedachten grundbücherlichen Eintragung, sowie der Anmerkung des Löschungsgesuches zu verfügen.
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