Art. 2 Artikel II. — Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Die im § 38 All.G.A.G angegebene Rechtsfolge des Versäumens der ersten Edictalfrist im Richtigstellungsverfahren tritt bei den im Artikel I bezeichneten Servituten, insoferne deren Erwerbung sich auf Ersitzung gründet, nicht ein.
(Anm.: Abs. 2 ist gegenstandslos.)
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