BundesrechtBundesgesetzeTiroler GrundbuchsanlegungsreichsgesetzArt. 12

Art. 12

In Kraft seit 24. März 1897
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Die Aufnahme einer Urkunde bei Gericht ist zu verweigern, wenn sich der gegründete Verdacht ergibt, dass die Parteien das bezügliche Geschäft nur zum Scheine, zur Umgehung des Gesetzes oder zum Zwecke der widerrechtlichen Benachtheiligung eines Dritten schließen.

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