Art. 10 § 7 — Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Gliederung
§. 4.
§. 7.
Art. 10 § 7
Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz bestimmt den Tag des Beginnes der Wirksamkeit des Legalisators.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden