Art. 10 § 5 — Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Dem Legisator liegt ob, sich eines Amtssiegels zu bedienen, welches den österreichischen Adler, den Vor- und Zunamen des Legalisators, seine Amtseigenschaft und den Namen seines Wohnsitzes zu enthalten hat.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden