Art. 10 Artikel X. — Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Gliederung
§. 4.
Art. 10 Artikel X.
Der Kreis der zur Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften auf Privaturkunden berufenen Organe wird erweitert wie folgt:
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden