§ 6 — Notwegegesetz
Gliederung
I. Abschnitt Anspruch auf Einräumung eines Notwegs
§. 6.
§ 6
Rückverweise
Wird die Mitbenützung eines fremden Privatweges eingeräumt, so sind die hiedurch verursachten Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen.
Keine Ergebnisse gefunden