§ 28 §. 28. — Notwegegesetz
Gliederung
III. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 28 §. 28.
Rückverweise
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
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