§ 21 §. 21. — Notwegegesetz
Gliederung
II. Abschnitt Verfahren
§ 21 §. 21.
Dem pfandrechtlich sichergestellten Entschädigungsbetrage gebührt der Vorrang vor allen anderen auf dem Pfandobjecte haftenden Forderungen nach den Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.
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