Vorwort
§ 1 §. 1.
An materiellen Theilen eines Gebäudes, welche nicht so beschaffen sind, daß sie als selbstständige körperliche Sachen angesehen werden können, wie z. B. an einzelnen Stockwerken oder Räumen desselben Gebäudes, kann ein selbstständiges Eigenthumsrecht nicht erworben und zu diesem Ende eine Eintragung in das Grundbuch nicht erwirkt werden.
Inwiefern an solchen Gebäudetheilen oder Räumen ausschließliche und zur weiteren Uebertragung geeignete Benützungsrechte begründet und in das Grundbuch eingetragen werden können, ist nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und des allgemeinen Grundbuchsgesetzes zu beurtheilen.
§ 2 §. 2.
Rechtsverhältnisse, welche vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes durch Theilungen begründet wurden, die mit der Bestimmung der ersten Absatzes des §. 1 nicht im Einklange stehen, werden durch diese Bestimmung nicht berührt und können, soweit sie nicht schon durch frühere, für einzelne Gebiete erlassene Theilungsverbote getroffen sind, fortan den Gegenstand der Eintragung in das Grundbuch, sowie weiterer grundbücherlicher Uebertragungen bilden.
Eine weitergehende Zerstückung von in solcher Art entstandenen Theilen kann aber in Zukunft nicht stattfinden.
§ 3 §. 3.
Wenn eine Vereinigung der im §. 2 bezeichneten Theile zu Stande kommt, so kann eine Trennung oder abgesonderte Belastung derselben nicht mehr vorgenommen werden.
Der Executionsführung können, selbst wenn es sich um ein vor der Vereinigung erworbenes Recht handelt, nur die vereinigten Antheile unterzogen werden.
Es sind jedoch, soweit es zum Zwecke der Vertheilung des Kaufpreises erforderlich ist, die einzelnen Antheile abgesondert zu schätzen.
§ 4 §. 4.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Wien am 30. März 1879.