Der Curator hat außerdem den von ihm vertretenen Besitzern, soweit sie ihm bekannt sind, Ausfertigungen des Edictes mittelst recommandirter Postsendungen zuzuschicken.
Wenn es sich um Werthpapiere handelt, die von einer Unternehmung ausgegeben wurden, welche unter besonderer staatlicher Aufsicht steht, so hat das Curatelgericht eine Ausfertigung des Edictes dem diese Aufsicht ausübenden öffentlichen Organe mitzutheilen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise