§ 9a §. 9a. — Reichshaftpflichtgesetz
Rückverweise
Unberührt bleiben die Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs wonach der im § 1a bezeichnete Inhaber der Anlage für den Schaden in weiterem Umfang haftet oder die Haftung eines anderen begründet ist.
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