BundesrechtBundesgesetzeExekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde§ 4

§ 4

In Kraft seit 15. November 1869
Up-to-date

Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so kann von den abgegebenen Erklärungen einer Partei gegen dieselbe in einem späteren Rechtsstreite kein Gebrauch gemacht werden.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden