BundesrechtBundesgesetzeVornahme der gerichtlichen Totenbeschau§ 58

§ 58§. 58.

In Kraft seit 13. Februar 1855
Up-to-date

Nach Beendigung der äußeren Besichtigung wird zur inneren Untersuchung geschritten. Obwohl die hier folgenden allgemeinen Vorschriften in der Regel zu beobachten seyn werden, so versteht es sich von selbst, daß je nach dem concreten Falle eine Abweichung davon stattfinden könne, eine jede unnütze Verstümmlung der Leiche aber vermieden werden müsse.

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