Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat angemessene Vorsorgemaßnahmen für den Schutz der in den Dienststellen im Ausland verwendeten Bediensteten und deren Familienangehörige zu treffen, und zwar insbesondere im Hinblick auf im jeweiligen Empfangsstaat auftretende
1. kriegerische oder kriegsähnliche Auseinandersetzungen oder innere Unruhen,
2. Naturkatastrophen oder schwerwiegende gesundheitsschädigende Ereignisse,
3. unmittelbar gegen die vorgenannten Personen oder österreichische Dienststellen gerichtete Drohungen,
4. Protesthandlungen gegen die Republik Österreich oder
5. allgemeine Gefahrensituationen am betreffenden Dienstort.
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