§ 8 Verwaltung von Liegenschaften im Ausland — Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
Gliederung
2. Abschnitt Organisations- und dienstrechtliche Bestimmungen
§ 8 Verwaltung von Liegenschaften im Ausland
Rückverweise
Die Verwaltung der von den nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im Ausland genützten Bauten, Wohnungen und Liegenschaften, soweit sie nicht auf Grund eines gemäß § 6 Abs. 1 geschlossenen Bestallungsvertrags von einem Honorarfunktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, obliegt dem Leiter der betreffenden Dienststelle unter Mitwirkung ihres Kanzlers nach Weisung der Zentralstelle.
Keine Ergebnisse gefunden