Die Verwaltung der von den nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im Ausland genützten Bauten, Wohnungen und Liegenschaften, soweit sie nicht auf Grund eines gemäß § 6 Abs. 1 geschlossenen Bestallungsvertrags von einem Honorarfunktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, obliegt dem Leiter der betreffenden Dienststelle unter Mitwirkung ihres Kanzlers nach Weisung der Zentralstelle.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise