§ 7 Telekommunikation und Kurierdienst — Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
Gliederung
2. Abschnitt Organisations- und dienstrechtliche Bestimmungen
§ 7 Telekommunikation und Kurierdienst
Rückverweise
Zur Aufrechterhaltung des ständigen Kontakts zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen im Ausland sind entsprechende Telekommunikationseinrichtungen (einschließlich Chiffrierung und Funkanlagen) und spezielle Dienstpostverbindungen (diplomatischer und konsularischer Kurierdienst) zu unterhalten.
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