§ 34 Vollziehung — Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
Gliederung
3. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 34 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut.
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