§ 32 Verweisung auf andere Bundesgesetze — Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
Gliederung
3. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 32 Verweisung auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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