§ 30 Unterstützung der Familienangehörigen im Ausland — Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
Auf Ersuchen eines zu einer Dienststelle im Ausland versetzten Bediensteten hat deren Leiter im Interesse des Familienzusammenhalts die
1. Anmietung einer angemessenen Wohnung,
2. Erlangung eines für die Kinder dieses Bediensteten geeigneten Kindergarten-, Schul- oder sonstigen Ausbildungsplatzes und
3. Bemühungen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners dieses Bediensteten um Aufnahme einer seinen Qualifikationen und der internationalen Übung entsprechenden Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat
im Rahmen seiner diesbezüglichen Möglichkeiten zu unterstützen.
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