§ 25 Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen im Ausland — Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
Gliederung
2. Abschnitt Organisations- und dienstrechtliche Bestimmungen
§ 25 Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen im Ausland
Rückverweise
Die Bediensteten einer Dienststelle im Ausland haben dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich die Aufnahme oder Beendigung einer im Ausland ausgeübten Erwerbstätigkeit eines mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zu melden.
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