§ 24 Nebenbeschäftigung im Ausland — Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
Rückverweise
Die Bediensteten einer Dienststelle im Ausland haben dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich die Aufnahme oder Beendigung einer im Ausland ausgeübten Nebenbeschäftigung (§ 56 BDG 1979) zu melden, auch wenn diese nicht die Schaffung von nennenswerten Einkünften bezweckt.
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