(1) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat jeweils einen geeigneten Beamten oder Vertragsbediensteten des höheren Dienstes gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, als Generalsekretär mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres gehörenden Geschäfte zu betrauen.
(2) Der Generalsekretär ist auch der unmittelbare Vorgesetzte aller anderen Sektionsleiter im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres sowie der Leiter aller diesem Bundesministerium nachgeordneten Dienststellen (einschließlich der Honorarfunktionäre).
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