BundesrechtBundesgesetzeAufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut2. Abschnitt Organisations- und dienstrechtliche Bestimmungen§ 11

§ 11Aufnahme oder Übernahme von Vertragsbediensteten in den auswärtigen Dienst

In Kraft seit 01. Juli 1999
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