§ 8 Bestellung von Ersatzmitgliedern — Bundes-Seniorengesetz
Gliederung
2. Abschnitt Bundesseniorenbeirat
§ 8 Bestellung von Ersatzmitgliedern
Rückverweise
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dabei gelten § 4 Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 5 und § 6.
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