Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2000 sind betraut:
1. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 4 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
2. im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz .
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