§ 26 Personenbezogene Bezeichnungen — Bundes-Seniorengesetz
Gliederung
6. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 26 Personenbezogene Bezeichnungen
Rückverweise
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Senioren) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Keine Ergebnisse gefunden