§ 25 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften — Bundes-Seniorengesetz
Gliederung
6. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 25 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
Rückverweise
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
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