§ 21 Art der Förderung — Bundes-Seniorengesetz
Gliederung
4. Abschnitt Förderung der Senioren
§ 21 Art der Förderung
Rückverweise
Die Förderungen sind in Form von Zuschüssen zu gewähren. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. § 19 ist hievon nicht berührt.
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