BundesrechtBundesgesetzeBundes-Seniorengesetz§ 21

§ 21Art der Förderung

In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date

Die Förderungen sind in Form von Zuschüssen zu gewähren. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. § 19 ist hievon nicht berührt.

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