§ 20 Besondere Seniorenförderung — Bundes-Seniorengesetz
Gliederung
4. Abschnitt Förderung der Senioren
§ 20 Besondere Seniorenförderung
Rückverweise
Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz , unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister, auf Antrag für seniorenspezifische Projekte Förderungsmittel gewähren.
Keine Ergebnisse gefunden