§ 17 Geschäftsordnung — Bundes-Seniorengesetz
Gliederung
2. Abschnitt Bundesseniorenbeirat
§ 17 Geschäftsordnung
Rückverweise
Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der Bundesseniorenbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz .
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