§ 16 Geschäftsstelle — Bundes-Seniorengesetz
Gliederung
2. Abschnitt Bundesseniorenbeirat
§ 16 Geschäftsstelle
Rückverweise
Bei der Führung der Bürogeschäfte wird der Bundesseniorenbeirat vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unterstützt.
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