§ 15 Öffentlichkeit — Bundes-Seniorengesetz
Gliederung
2. Abschnitt Bundesseniorenbeirat
§ 15 Öffentlichkeit
Rückverweise
Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, verpflichtet.
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