§ 10 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates — Bundes-Seniorengesetz
Gliederung
2. Abschnitt Bundesseniorenbeirat
§ 10 Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates
(1) Mitglied und Ersatzmitglied des Beirates kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist. Die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 müssen außerdem Senioren im Sinne des § 2 sein.
(2) Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
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