Stellungnahmen im Rahmen der Rechtssetzung der Europäischen Union
§ 1
Der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihnen insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.