Sonderregelung – Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten
Artikel XXVIII
Art. 28 Sonderregelung betreffend die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten
Ist bei bundesrechtlich geregelten Abgaben als Fälligkeitstag gesetzlich der zehnte eines Kalendermonats vorgesehen, so tritt an die Stelle dieses Fälligkeitstages jeweils der 15. dieses Kalendermonats. Diese Regelung ist erstmals für Fälligkeiten des Kalenderjahres 1994 anzuwenden.