Zuweisung der NÖ Umland-Bezirksgerichte Wiens zu NÖ Gerichtshöfen
Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen
Art. 10 § 2Die bisherigen sachlichen und örtlichen Zuständigk
Art. 11 § 1Inkrafttreten
Art. 11 § 2Anhängige Verfahren
Art. 11 § 3Verweisungen
Art. 11 § 4(1) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnun
Art. 11 § 5Verwaltungsmaßnahmen
Art. 11 § 6Vollziehung
Vorwort
Artikel X
Art. 10 § 1 Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen
Die Sprengel der nachstehenden Gerichtshöfe erster Instanz umfassen überdies die Sprengel folgender Bezirksgerichte:
1. der des Landesgerichts Sankt Pölten denjenigen des Bezirksgerichts Purkersdorf;
2. der des Landesgerichts Korneuburg diejenigen der Bezirksgerichte Bruck an der Leitha, Groß-Enzersdorf, Hainburg an der Donau, Klosterneuburg und Schwechat;
3. der des Landesgerichts Wiener Neustadt denjenigen des Bezirksgerichts Mödling.
Art. 10 § 2
Die bisherigen sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, des Handelsgerichts Wien, des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Jugendgerichtshofs Wien für die in § 1 genannten Bezirksgerichtssprengel werden aufgehoben.
Artikel XI
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Art. 11 § 1 Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich
1. der Art. I bis IX am 1. März 1993 und
2. des Art. X am 1. Jänner 1997 in Kraft.
Art. 11 § 2 Anhängige Verfahren
(1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,
1. die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der § 5 Abs. 2 der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Art. 1 Z 2 und die Art. II bis VII auch nach dem 28. Februar 1993;
2. die vor dem 1. Jänner 1997 anhängig geworden sind, der Art. X auch nach dem 31. Dezember 1996.
(2) Abs. 1 gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren – etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage – vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
(3) Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (§§ 292, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren
1. nach dem 28. Februar 1993 nach Art. VI;
2. nach dem 31. Dezember 1996 nach Art. X.
(4) Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben
1. auch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Art. I bis VII die bisherigen Landesgerichte,
2. auch nach dem 31. Dezember 1996 entgegen dem Art. X das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien
zuständig.
(5) Hingegen geht die Zuständigkeit des Handeslgerichts Wien nach dem Art. X auch für noch am 1. Jänner 1997 anhängige Firmenbuchsachen auf die Landesgerichte Korneuburg, Sankt Pölten und Wiener Neustadt über, soweit diese Rechtsträger betreffen, die ihren Sitz im Sprengel eines der in Art. X § 1 genannten Bezirksgerichte haben. Das Handelsgericht Wien hat solche Firmenbuchsachen dem jeweiligen Landesgericht von Amts wegen zu überweisen und ihm gleichzeitig die bisher beim Handelsgericht Wien aufbewahrten Akten und Urkunden (Urkundensammlung) zu übersenden.
(6) Abs. 5 ist auf Firmenbuchsachen von Zweigniederlassungen sinngemäß anzuwenden.
(7) Ungeachtet des Art. X und des Abs. 1 Z 2 sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.
Art. 11 § 3 Verweisungen
(1) Mit Wirkung ab dem 1. März 1993 werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen das Wort „Kreisgericht“ durch das Wort „Landesgericht“ sowie die Worte und Wortverbindungen „Kreisgerichte“, „Landes(Kreis)gerichte“, „Landes- und Kreisgerichte“ sowie „Landes- oder Kreisgerichte“ jeweils durch das Wort „Landesgerichte“ ersetzt.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für vergleichbare Worte und Wortverbindungen.
Art. 11 § 4
(1) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Art. 11 § 5 Verwaltungsmaßnahmen
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens an niederösterreichische Gerichtshöfe erster Instanz getroffen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1997 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Art. 11 § 6 Vollziehung
Mit der Vollziehung des Art. X und im Zusammenhalt damit der §§ 1 bis 5 ist der Bundesminister für Justiz betraut.