Art. 3 § 3 — Aufwandersatzgesetz
Die Verordnung nach Art. I § 1 kann bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen, aber frühestens mit dem 1. Jänner 1993 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden