Mit der Vollziehung
1. des § 3 Abs. 1 ist der Bundesminister für Justiz,
2. der §§ 3 Abs. 2 und 5 Abs. 2 die Bundesregierung,
3. der §§ 9 und 12 der Bundesminister für Justiz,
4. des § 14 der Bundesminister für Finanzen, soweit jedoch Bundesverwaltungsabgaben betroffen sind, die Bundesregierung,
5. des § 15, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen,
6. aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres
betraut.
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