§ 13 — Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz
Gliederung
II. ABSCHNITT Information des Geschädigten; Verfahren
§ 13
Der Bundesminister für Inneres kann mit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes auch eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde beauftragen.
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