Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. Hinsichtlich des § 19, soweit sich dieser auf den § 19 Abs. 1 und den § 22 Abs. 1 des Verteilungsgesetzes Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964, bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des § 30, soweit sich dieser auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler;
3. hinsichtlich des § 30, soweit sich dieser auf die Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
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