Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz
Die Organe der Länder, der Gemeinden sowie der dur
§ 2Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
§ 3Die Landesgesetzgebung regelt, in welchem Umfang A
§ 4Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephon
§ 5Auskünfte sind innerhalb einer durch Landesgesetz
§ 6Die Landesgesetzgebung hat den Fall der Verweigeru
§ 7(1) Die Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz
§ 8Die §§ 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes B
Vorwort
§ 1
Die Organe der Länder, der Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
§ 2
Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
§ 3
Die Landesgesetzgebung regelt, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können. Für berufliche Vertretungen hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, daß sie nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig sind und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
§ 4
Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen.
§ 5
Auskünfte sind innerhalb einer durch Landesgesetz zu bestimmenden Frist zu erteilen.
§ 6
Die Landesgesetzgebung hat den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, daß auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.
§ 7
(1) Die Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz sind binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Bundesgesetzes anzupassen.
(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
§ 8
Die §§ 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.