(1) Die beim Strafbezirksgericht Wien und vorbehaltlich des Abs. 2 beim Exekutionsgericht Wien vor dem 1. April 1997 anhängig gewordenen Rechtssachen gelten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als an das Bezirksgericht überwiesen, das nach den neuen Bestimmungen zuständig ist.
(2) Die beim Exekutionsgericht Wien anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten mit dem 1. April 1997 als an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen. Tritt dadurch keine Änderung in der Person des Richters ein, so ist die Verhandlung nicht von neuem durchzuführen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim Exekutionsgericht Wien beziehungsweise beim Strafbezirksgericht Wien anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (§§ 529, 530 f. ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
(4) Schriftsätze, die in den nach den Abs. 1 oder 2 überwiesenen Rechtssachen an das Exekutionsgericht Wien beziehungsweise an das Strafbezirksgericht Wien gerichtet werden, gelten als bei dem nunmehr zuständigen Gericht angebracht.
(5) Die Aktenlager des Exekutionsgerichts Wien und des Strafbezirksgerichts Wien werden dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zugewiesen.
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