Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I und II sowie dem § 2 Abs. 1 vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt (Anm.: Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.
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