Die Arbeitszeit darf nur innerhalb der in den §§ 9 und 12 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1968 (Anm.: Richtig: BGBl. Nr. 461/1969) , in der jeweils geltenden
Fassung vorgegebenen Höchstgrenzen vereinbart werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise